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NWB Nr. 41 vom Seite 2813

Die Änderungen des Mietrechts durch das „Heizungsgesetz“

Vermietern stehen verschiedene Mieterhöhungsmöglichkeiten zu

Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus

Die Ampelkoalition hat die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die vom Bundestag am beschlossen worden ist (BT-Drucks. 20/6875 v. sowie BT-Drucks. 20/7619 v. ) trotz des Eingreifens des Bundesverfassungsgerichts am Ende unverändert „durchgepeitscht“. Nachdem man darauf hingewiesen worden war, dass Heizungen nicht nur im selbstgenutzten Wohneigentum stehen, hat man in einem mehr als ungewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren „nachgebessert“ und nicht nur die Reihenfolge der im Gesetz vorgesehenen Umsetzungsschritte umgestellt, so dass jetzt zunächst eine kommunale Wärmeplanung erfolgen muss, man hat vor allem auch das Mietrecht angepasst. Nachfolgend werden diese ab dem geltenden neuen Vorschriften praxisgerecht dargestellt.

I. Zweck der Neuregelung

Im Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode des 20. Bundestags ist vereinbart worden, dass jede neu eingebaute Heizung ab dem auf der Basis von 65 % erneuerbarer Energien betrieben werden muss (Koalitionsvertrag 2021–2025 v. , S. 70). Wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Koalition entschieden, das Proje...