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BFH Urteil v. - I R 45/90 BStBl 1992 II S. 429

Gesetze: KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6KStG 1984 § 21KStG 1984 § 23 Abs.2 Satz 2KStG 1984 § 41EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2EStG § 10dFGO § 135

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Leitsatz

1. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 ist auch bei einem VVaG eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

2. Ein VVaG ist keine Körperschaft, deren Leistungen i.S. der §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 41 KStG 1984 bei den Empfängern zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 EStG gehören.

3. Die Aufwendungen eines VVaG sind nach allgemeinen Veranlassungsgrundsätzen dem Versicherungs- oder dem Mitgliedschaftsverhältnis zuzuordnen.

4. Erhebt ein VVaG im Mitgliedergeschäft keine kostendeckenden Beiträge, so ist eine durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßte verhinderte Vermögensmehrung anzunehmen, die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

5. Entsprechendes gilt, wenn Aufwendungen, die durch das versicherungstechnische Mitgliedergeschäft veranlaßt sind und deshalb durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen hätten abgedeckt werden müssen, aus Mitteln des nichtversicherungstechnischen Geschäftes gedeckt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 429
BFH/NV 1992 S. 37 Nr. 6
WAAAA-94072

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