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RENO Nr. 10 vom Seite 2

Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkommen – Nutzung der neuen Formulare, Teil 2

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Bezieht der Schuldner mehrere Einkommen ergeben sich aus den einzelnen Bezügen meist keine oder nur geringe pfändbare Beträge. Beantragt der Gläubiger jedoch die Zusammenrechnung der Bezüge kann das Ergebnis ganz anders aussehen.

Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen

Eine Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen kann gem. § 850e Nr. 2a ZPO auch mit laufenden Sozialleistungen nach dem SGB erfolgen, soweit diese gem. § 54 Abs. 4 SGB I „wie Arbeitseinkommen“ pfändbar sind.

Beispiel

Schuldnerin S bezieht Arbeitseinkommen von 1.500 € netto sowie eine Witwenrente von 450 € von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Gläubiger G stellt einen Antrag auf Zusammenrechnung der beiden Einkommen nach § 850e Nr. 2a ZPO.

S. 3

Zunächst sind beide Drittschuldner in Modul D einzutragen:

Unter den Modulen E (XY GmbH – Arbeitseinkommen) und F (Deutsche Rentenversicherung – Witwenrente) erfolgt die Pfändung des jeweiligen Anspruchs.

S. 4

Die Zusammenrechnung der beiden Ansprüche wird in Modul N angeordnet.

Keine Zusammenrechnung kann im Normalfall erfolgen mit unpfändbaren Sozialleistungen. Kindergeld und Wohngeld sind für „normale“ Gläubiger unpfändbar.

Kindergeld kann jedoch mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden, wenn wegen gesetzlicher U...

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