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FG Hamburg 23.03.2023 2 K 172/19, Kommentierte Nachricht BBK 20/2023 S. 903

Steuerrecht | Kein Datenzugriff des Prüfers auf Journal mit allen E-Mails

Der Betriebsprüfer hat keinen Anspruch auf Erstellung und Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, in dem Informationen zu sämtlichen erhaltenen und gesendeten E-Mails enthalten sind und aus dem sich die Information ergibt, ob und ggf. wie der Steuerpflichtige sein Erstqualifizierungsrecht wahrgenommen hat.S. 904

[i]Keine Pflicht zur Vorlage eines noch zu erstellenden JournalsNach dem FG Hamburg besteht keine Verpflichtung zum Führen bzw. zur Aufbewahrung eines Gesamtjournals, das Informationen zu allen E-Mails enthält. Das vom Betriebsprüfer geforderte Ordnungssystem in Gestalt eines Journals geht weit über das hinaus, was einem sachverständigen Dritten erlaubt, die Unterlagen in angemessener Zeit prüfen zu können (§ 145 AO).

[i]Keine Rechtsgrundlage für die Vorlage nicht aufbewahrungspflichtiger UnterlagenDer Betriebsprüfer hat seine Befugnis zum Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO überschritten. Denn sein Vorl...