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Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Bezug: § 24 UStG; Art. 17, Art. 295 bis Art. 305 MwStSystRL).
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG i. d. F. des Streitjahres 2018 ist die Umsatzsteuer „für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ mit 10,7 % festzusetzen, wenn es sich nicht um Lieferungen oder sonstige Leistungen i. S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG handelt. Die Vorsteuer ist in diesem Fall ebenfalls auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festzusetzen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG). Somit gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass keine Zahllast für den steuerpflichtigen Land- und Forstwirt entsteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung ergibt sich für den BFH eine Anwendungsbeschränkung des § 24 UStG auf im Inland ansässige Land- und Forstwirte. Währ...