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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1381/19

Gesetze: KStG 2007 § 27 Abs. 2 S. 1, AO § 129 S. 1, HGB § 272 Abs. 2

Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Angabe des steuerlichen Einlagekontos in der Feststellungserklärung nach § 27 Abs. 2 KStG mit 0 EUR und dadurch verursachter Nichtberücksichtigung eines von den Gesellschaftern einer GmbH in die Kapitalrücklage einzuzahlenden Agios

Leitsatz

Wurde in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5, in der die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben ist, ein Betrag von 0 EUR eingetragen, so kann in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB beim steuerlichen Einlagekonto nur dann eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegen, wenn sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergeben (vgl. , EFG 2018 S. 15; ). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich weder aus den Erläuterungen zur Bilanz noch aus sonstigen Unterlagen ergibt, dass neu in eine GmbH eintretende Gesellschafter das von ihnen jeweils in die Kapitalrücklage der GmbH einzuzahlende Agio auch tatsächlich gezahlt haben, und wenn in den Erläuterungen zur Bilanz lediglich ausgeführt wird, dass die Einlage eingefordert wurde; aus einer Einforderung der Einlage ergibt sich aber gerade nicht, dass diese auch tatsächlich gezahlt wurde.

2. Nach dem Urteil, BFH, Urteil v. , I R 47/18, BStBl 2022 II S. 827, schließt allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO nicht aus. Dies kann jedoch nicht so verstanden werden, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Satz 1 AO auch dann vorliegen kann, wenn auf der ersten Stufe, d.h. bei der Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit dem Grunde nach vorliegt, weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 15
DStRE 2024 S. 676 Nr. 11
MAAAJ-49601

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