Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Angabe des steuerlichen Einlagekontos in der Feststellungserklärung
nach § 27 Abs. 2 KStG mit 0 EUR und dadurch verursachter Nichtberücksichtigung eines von den Gesellschaftern einer GmbH in
die Kapitalrücklage einzuzahlenden Agios
Leitsatz
Wurde in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5, in der die Höhe des steuerlichen
Einlagekontos anzugeben ist, ein Betrag von 0 EUR eingetragen, so kann in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid über die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage
nach § 272 Abs. 2 HGB beim steuerlichen Einlagekonto nur dann eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegen,
wenn sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss
bei der Gesellschaft ergeben (vgl. , EFG 2018 S. 15; ). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich weder aus den Erläuterungen zur Bilanz
noch aus sonstigen Unterlagen ergibt, dass neu in eine GmbH eintretende Gesellschafter das von ihnen jeweils in die Kapitalrücklage
der GmbH einzuzahlende Agio auch tatsächlich gezahlt haben, und wenn in den Erläuterungen zur Bilanz lediglich ausgeführt
wird, dass die Einlage eingefordert wurde; aus einer Einforderung der Einlage ergibt sich aber gerade nicht, dass diese auch
tatsächlich gezahlt wurde.
2. Nach dem Urteil, BFH, Urteil v. , I R 47/18, BStBl 2022 II S. 827, schließt allein der Umstand, dass zur Bestimmung
der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage
ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos
erforderlich sind, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO nicht aus. Dies kann jedoch nicht so verstanden
werden, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Satz 1 AO auch dann vorliegen kann, wenn auf der ersten Stufe,
d.h. bei der Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit dem Grunde nach vorliegt, weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich
sind.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 15 DStRE 2024 S. 676 Nr. 11 MAAAJ-49601
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