Instanzenzug: Az: IX ZR 157/21 Urteilvorgehend Az: 12 U 29/21 Urteilvorgehend LG Ravensburg Az: 1 O 36/20
Gründe
I.
1Die Parteien stritten über die Rückgewähr von an den Beklagten ausgereichten Darlehen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und rechnete hilfsweise mit bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen auf. Das Landgericht gab der im Urkundenprozess erhobenen Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil bis auf einen Teil der Nebenforderungen statt. Auf die Berufung des Beklagten ermäßigte das Berufungsgericht die zu zahlenden Zinsen, wies die weitergehende Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Die Klägerin und der Beklagte legten jeweils Revision gegen das Berufungsurteil ein. Der Senat wies die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zurück.
2Der Senat hat mit Beschluss vom den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.451.268 € (Klageforderung 1.929.000 €, erste Hilfsaufrechnung 1.404.000 €, zweite Hilfsaufrechnung 1.118.268 €, § 45 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er meint, bei einem Urkundenvorbehaltsurteil scheide eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG aus.
II.
3Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom ist zwar statthaft, da der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. , WuM 2022, 368 Rn. 2). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Streitwert zutreffend festgesetzt worden ist.
41. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
52. Der Senat hat nicht lediglich eine Entscheidung über die Begründetheit der Klageforderungen getroffen (vgl. Urteil des Senats vom , S. 7 ff), sondern auch über die von dem Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen wegen der von ihm erbrachten Zahlungen auf die Servicemodulverträge in Höhe von 1.963.139 € und auf die Mietverträge in Höhe von 1.118.268 € (vgl. Urteil des Senats vom , S. 17 ff) entschieden. Dabei hat der Senat erkannt, dass die mit den Hilfsaufrechnungen verfolgten Forderungen, soweit diese in dem Urkundenprozess geltend gemacht worden sind, nicht bestehen und nicht etwa die Aufrechnung nach § 598 ZPO als im Urkundsprozess unstatthaft zurückgewiesen (vgl. , NJW 1973, 2226).
6Wird der Klage stattgegeben, weil die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unbegründet ist, wird zugleich die Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO auch mit der Wirkung für ein etwaiges Nachverfahren aberkannt (vgl. , NJW-RR 2004, 1000, 1001; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 322 Rn. 17 mwN).
III.
7Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (vgl. , NJW-RR 2005, 1230 mwN). Ein solcher liegt nicht vor, denn die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. , MDR 1980, 203).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIXZR157.21.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-49449