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NWB Nr. 40 vom Seite 2749

Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

Kirchenrecht und Steuerrecht sind nicht voneinander unabhängig

Markus Morawitz

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei.“ Dieses Zitat „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“ kennen alle Personen, die sich mit der „Juristerei“ beschäftigen. Im aktuellen (NWB MAAAJ-47404) ist es noch „einschlägiger“: Denn in diesem entschied der BFH, dass bei Zusammenlegung von Kirchengemeinden wie im Streitfall sehr wohl Grunderwerbsteuer anfallen kann. Die im Urteil ausgeführten Punkte sind nicht nur für die Kirchen selbst bzw. deren Berater äußerst interessant und zwingend beachtenswert; auch für angehende Steuerfachkräfte hält das Urteil viele wichtige Punkte zur Grunderwerbsteuer etc. bereit, sodass sich die Beschäftigung mit diesem sehr lohnt. Unabhängig von der individuellen Einstellung zu Kirche und Glauben zeigt sich in diesem Urteil, dass auch für Kirchen bzw. Kirchengemeinden die allgemeinen Steuergesetze ebenso gelten wie für „sonstige“ Steuerpflichtige.

I. Hintergrund

[i]Sinkende Mitgliederzahlen der Kirchen bedingen „Umstrukturierungen“Wenn man sich die aktuell vorliegenden Zahlen zu den beiden Hauptkirchen in Deutschland, der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche, ansieht, stellt man fest, dass die Zahl der Mitglieder stetig ge...