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LAG Mecklenburg-Vorpommern 09.05.2023 2 Sa 146/22, NWB 39/2023 S. 2660

Arbeitsvertrag | Keine Kündigung durch Mitteilung per beA

Für arbeitsrechtliche Kündigungen ist der Ausschluss der elektronischen Form normiert (vgl. § 623 Halbsatz 2 BGB).

Anmerkung:

Damit habe der Gesetzgeber eindeutig zu verstehen gegeben, dass das Schriftformerfordernis konstitutiv sei, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch elektronische Form also nicht in Betracht komme, so das Gericht. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien im Kündigungsschutzprozess durch Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Dem Arbeitnehmer war zugleich das Recht eingeräumt worden, das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beenden zu können. Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers übersandte das entsprechende Schreiben in das elektron...