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NWB EV 10/2023 S. 323

Erbrecht | Zuständigkeit bei erbrechtlichen Ansprüchen (OLG)

Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen Pflichtteil“ auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an , NJW 1983 S. 388).

Quelle:  e, NWB RAAAJ-47690