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OLG München Beschluss v. - 33 W 460/23 e

Gesetze: BGB § 1931; BGB § 1371; BGB § 1383; ZPO § 114; ZPO § 39; ZPO § 40; GVG § 23a

Leitsatz

Leitsatz:

Macht der überlebende Ehegatte neben dem "kleinen Pflichtteil" auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an BGH, IX ZR 91/81, NJW 1983, 388).

Fundstelle(n):
RAAAJ-47690

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