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BFH Urteil v. - V R 89/88 BStBl 1992 II S. 3

Gesetze: AO 1977 §§ 121 Abs. 1, 152

Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz

Ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren für die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft statt ihres gesetzlichen Vertreters bedarf im Regelfall keiner Begründung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 3
BFH/NV 1992 S. 1 Nr. 1
DAAAA-94009

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