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NWB-EV Nr. 10 vom Seite 315

Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen?

Praxishinweise unter Beachtung des aktuellen

Matthias Borgmeier

Ein Unternehmen in die nächste Generation zu übertragen, bedarf einer gewissen Vorbereitung und Überprüfung des Unternehmensvermögens auf begünstigtes und nicht begünstigtes Betriebsvermögen. Da für die Eingangsvoraussetzung der Gewährung einer Begünstigung (sog. 90 %-Bruttoverwaltungsvermögensquote) nach den §§ 13a, 13b ErbStG keine Schuldenverrechnung und somit eine Bruttobetrachtung des Verwaltungsvermögens erfolgt, kommt den Finanzmitteln hierbei eine große Bedeutung zu. In der Vergangenheit gab es viele Rechtsunsicherheiten betreffend die geleisteten Anzahlungen und ob diese per se Verwaltungsvermögen darstellen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der folgende Beitrag beleuchtet das aktuelle , zeigt die Hintergründe und gibt Hinweise für eine sichere Umsetzung in der Praxis.

Kernaussagen
  • Durch den Oberbegriff Finanzmittel wird deutlich, dass ausschließlich Geldanlageprodukte mit Forderungscharakter erfasst werden sollen. Bei geleisteten Anzahlungen handelt es sich jedoch um Sachleistungsansprüche, nicht um Forderungen.

  • Sachleistungsansprüche zählen zumindest dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn diese Ansprüche auf Wirtschaftsgüter gerichtet sind, die ihrerseits, wären sie bereits zum Stichtag aktiviert, kein Teil des Verwaltungsvermögens wären.

  • Eine Differenzierung zwischen Abschlags- und Vorauszahlungen ist nicht notwendig, da der Leistungsempfänger auf seine vertragliche Verpflichtung zahlt und für ihn der Anspruch auf die Sachleistung im Vordergrund steht. Für die Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs muss noch ein weiteres, dies begründendes Ereignis hinzutreten.

I. Geleistete Anzahlungen aus handelsrechtlicher Sicht

Aus handelsrechtlicher Sicht handelt es sich bei geleisteten Anzahlungen um Bilanzpositionen i. S. von § 266 Abs. 2 HGB. Anzahlungen sind als Vorleistungen auf einen künftigen Vermögensgegenstand zu verstehen. Es muss sich bei der Position „Geleistete Anzahlungen“ jedoch um Anzahlungen auf Lieferungen von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens, um Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände oder um Anzahlungen auf Sachanlagen handeln.

Praxishinweis

Soweit es sich hingegen um Anzahlungen handelt, denen kein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand zugeordnet werden kann oder es sich um Anzahlungen auf Dienstleistungen handelt, ist keine Bilanzierung von geleisteten Anzahlungen vorzunehmen. In diesen Fällen kommt vielmehr eine Bilanzierung unter der Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ in Betracht.

Die Bilanzierung der geleisteten Anzahlungen dient der zutreffenden Erfassung von schwebenden Geschäften. Durch die Bilanzierung wird die Erfolgsneutralität innerhalb der Bilanz gewährleistet. Hintergrund ist, dass nach handelsrechtlichen und auch steuerrechtlichen Vorschriften der Anspruch aus dem schwebenden Geschäft nicht bilanziert werden darf und daher zur Beseitigung des Ungleichgewichts der Vertragsbeziehungen innerhalb der Bilanz ein Ausweis als geleistete Anzahlungen vorgesehen ist. Eine Bilanzierung des schwebenden Geschäfts ist nicht zulässig. Die bilanzielle Abbildung erfolgt auch, wenn der Vermögensgegenstand zwar aktivierungsfähig ist, aber nach Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht aktiviert wird. Soweit das Vertragsverhältnis bzw. das schwebende Vertragsverhältnis im Weiteren durch eine der Vertragsparteien nicht erfüllt wird oder die Vertragsgrundlage entfällt, wandeln sich die geleisteten Anzahlungen in einen Anspruch auf Rückzahlung um. In diesen Fällen würde sich die Bilanzierung ändern.S. 316

II. Auffassung in der Literatur

In der Literatur wurde die Zuordnung der geleisteten Anzahlungen zu den Finanzmitteln, wie nachfolgend dargestellt, kritisch betrachtet. Bei der Auslegung der Begrifflichkeit „andere Forderungen“ wurden in Teilen des Schrifttums darunter dem Grunde nach sämtliche Sachleistungsansprüche verstanden, die jedoch teleologisch reduziert wurden auf solche, die bei Erfüllung wiederum Verwaltungsvermögen begründen würden. Andere Teile der Literatur fassen hierunter lediglich eine „geldbezogene“ Betrachtungsweise und somit unter die Begrifflichkeit „andere Forderungen“ sonstige auf Geld gerichtete Forderungen und explizit keine Sachleistungsansprüche. Letztere Teile der Literatur qualifizieren Sachleistungsansprüche nicht als Finanzmittel.

III. Auffassung des BFH