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Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein indirekter Zollvertreter, der lediglich eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung erbringt, zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt ist.
I. Leitsatz
Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.
II. Sachverhalt
Eine GmbH meldete beim Hauptzollamt als indirekte Zollvertreterin für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen Elektronikartikel zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Hauptzollamt überließ die Ware antragsgemäß und setzte gegenüber der GmbH – als Gesamtschuldnerin mit dem türkischen Unternehmen – die Einfuhrumsatzsteuer fest. Da die Ware nicht bei der in Deutschland ansässigen Empfängerin ankam, verzichtete die GmbH darauf, das für die Abgabe der Zollanmeldung vereinbarte En...