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NWB Nr. 39 vom Seite 2675

Kein Abgeltungsteuertarif für Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften

Unterliegen Zinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Abgeltungsteuertarif des § 32d EStG?

Gerwin Schlegel

[i]BFH, Beschluss v. 27.6.2023 - VIII R 15/21, NWB EAAAJ-46358 § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG listet eine Reihe von Ausnahmetatbeständen zum Abgeltungsteuertarif in Höhe von 25 % auf. Veränderungen haben sich in den letzten Jahren hinsichtlich der Frage ergeben, ob der Schuldner der Kapitalerträge im Inland ansässig sein muss oder es auf dessen Sitz nicht ankommt. Der BFH differenziert weiter zwischen den einzelnen Ausnahmetatbeständen (Beschluss v.  - VIII R 15/21, NWB EAAAJ-46358).

I. Sachverhalt

[i]Darlehensgewährung an ausländische KapitalgesellschaftDer Kläger war Alleingesellschafter der A-BV, die ihrerseits als Alleingesellschafterin an der B-BV beteiligt war. Die A-BV und die B-BV sind Kapitalgesellschaften niederländischen Rechts, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben. Der Kläger war bei der B-BV als Geschäftsführer angestellt. Aus der Gewährung mehrerer Darlehen an die B-BV flossen ihm im Streitjahr Zinsen in Höhe von insgesamt 410.000 € zu.

[i]Abgeltungsteuertarif oder Regelbesteuerung?Fraglich war, ob die Zinsen mit dem Abgeltungsteuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG oder nach dem Regelsteuersatz gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG zu versteuern sind. S. 2676

II. Gesetzliche Vorschrift − § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG

[i]Gesetzeswortlaut§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG lautet wie folgt:

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG,

a) wenn Gläubiger u...