Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fokus: BAG zur Kündigung aufgrund einer Äußerung in einer Chatgruppe
Der BAG hatte darüber zu entscheiden, ob beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in einer Chatgruppe mit sieben Teilnehmern den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen (, Pressemitteilung 33/23).
Sachverhalt
Beklagt war die Arbeitgeberin, die einem Arbeitnehmer wegen Äußerungen in einer Chatgruppe kündigte. Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2014 in einer Chatgruppe mit fünf weiteren Arbeitnehmern der Arbeitgeberin. Im November 2020 nahm die Chatgruppe einen ehemaligen Kollegen als Gruppenmitglied in den Chat auf. Das Gericht stellte fest, dass die Gruppenmitglieder „langjährig befreundet“ und zwei Mitglieder verwandt waren. In dem Chat wurden teilweise rein private Themen ausgetauscht.
Der Kläger und auch teilweise andere Gruppenmitglieder äußerten sich allerdings auch in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über die Vorgesetzten und andere Arbeitskollegen. Die Arbeitgeberin erfuhr zufällig von den Äußerungen und kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich.
Vorinstanzen
Sowohl das Arbeitsgericht (Arbg) Hannover (Urteil v....