NWB Nr. 38 vom Seite 2585

PV-Anlagen: Frist 2.10.2023 beachten!

Michael Seifert | Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt | Troisdorf

Rein ins Unternehmensvermögen – raus aus dem Unternehmensvermögen

PV-Anlagen erfreuen sich immer höherer Beliebtheit. Die Zahl der installierten PV-Anlagen steigt kontinuierlich. Ab 2023 gilt bekanntlich für die Lieferung von PV-Anlagen umsatzsteuerlich ein Nullsteuersatz. Der Nullsteuersatz gilt auch für die mit einer PV-Anlagenlieferung gleichgestellte PV-Anlagenentnahme. Eine solche Anlagenentnahme – und damit den Wegfall der Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms – lässt die Finanzverwaltung zu, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Dies unterstellt die Finanzverwaltung ab 2023, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage produzierten Stroms in einer Batterie gespeichert wird (Stromnutzungsfiktion). Die Verwendungsrealität ist unerheblich.

Die in 2023 vollzogene Anlagenentnahme löst keine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG aus. Auch liegt kein Wechsel zur Kleinunternehmereigenschaft vor. Trotz Anlagenentnahme unterliegt der eingespeiste Strom weiterhin der Umsatzbesteuerung.

Werden in 2022 erworbene PV-Anlagen bis zum 2.10.2023 vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, kann hierfür der volle Vorsteuerabzug erlangt werden. Eine wahrliche Liquiditätsspritze. Da der selbst erzeugte Strom nach den tatsächlichen Verhältnissen regelmäßig zu mindestens 10 % zur Einspeisung genutzt wird, greift ein Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht. Die ab 2023 geltende Stromnutzungsfiktion ist für 2022 und früher unbedeutend.

Eine solche Zuordnungsentscheidung ist zeitnah zu treffen. Zeitnah erfolgt die Zuordnung, wenn diese bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen gegenüber der Finanzverwaltung offenbart wird (Abschnitt 15.2c Abs. 14 Satz 2 UStAE). Die Rechtsprechung lässt zwar auch eine Zuordnung durch konkludentes Handeln ohne Offenbarung gegenüber der Finanzverwaltung zu (BFH-Urteil v. 4.5.2022 - XI R 28/21 [XI R 3/19] und XI R 29/21 [XI R 7/19]). Allerdings werden die BFH-Entscheidungen bislang von der Finanzverwaltung nicht allgemein angewandt. Als Zuordnungsfristende gilt die Regelabgabefrist für Steuererklärungen unter Berücksichtigung von § 108 Abs. 3 AO, aber ohne die für steuerliche Berater geltenden verlängerten Fristen (LfSt Sachsen v. 4.8.2021, NWB KAAAH-90692; kritisch hierzu Treiber, DStR 2022 S. 1307 Urteilsanmerkungen). Das Fristende 2.10.2023 für die Zuordnung der 2022 erworbenen PV-Anlagen zur Vorsteuerabzugssicherung sollte beachtet werden. Lange Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Zuordnung durch konkludentes Handeln werden damit verhindert. In 2023 kann die in 2022 dem Unternehmensvermögen zugeordnete PV-Anlage, sofern ein Batteriespeicher enthalten ist, ohne große Diskussionen zum Nullsteuersatz entnommen werden. Im Ergebnis wird eine Umsatzsteuerentlastung bereits für Anlagenerwerbe in 2022 bewirkt. Ein wirklich lohnenswerter Steuervorteil, der nunmehr noch gesichert werden kann.

Michael Seifert

Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 2585
NWB UAAAJ-48554