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FG Berlin-Brandenburg  v. - 16 K 16070/23

Gesetze: FGO § 52a, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2

Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) mit Erhalt des Registrierungscodes von der Bundessteuerberaterkammer

Leitsatz

1. Bei Klageerhebung nach dem konnten Steuerberater jedenfalls bis zum Zugang des Registrierungscodes für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch per Fax oder Post Klage erheben, da für sie bis zu diesem Moment der elektronische Übermittlungsweg noch nicht zur Verfügung stand. Auf den Zeitpunkt der Versendung der Registrierungscodes durch die Bundessteuerberaterkammer hatten sie keinen Einfluss. Solange noch kein Gerichtsverfahren geschwebt hat, waren sie auch nicht verpflichtet, sich um Zugang per „fast lane” zu bemühen (gegen ).

2. Ab dem Zugang des Registrierungscodes bestand für Steuerberater die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, und zwar unabhängig davon, ob die Freischaltung dann tatsächlich erfolgt ist. Denn Steuerberaterinnen und Steuerberater hatten grundsätzlich die Obliegenheit, für die technischen Voraussetzungen rechtzeitig zu sorgen.

3. Im Streitfall: Gemäß § 52d FGO unwirksame Klageerhebung, wenn die Steuerberaterin ihren Registrierungscode bereits im Januar 2023 erhalten, sich infolge beruflicher Überlastung aber nicht um die Einrichtung des beSt gekümmert und noch im Mai 2023 eine Klage lediglich per Fax sowie Briefpost beim Finanzgericht eingereicht hat.

Fundstelle(n):
GAAAJ-48537

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