Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) mit
Erhalt des Registrierungscodes von der Bundessteuerberaterkammer
Leitsatz
1. Bei Klageerhebung nach dem konnten Steuerberater jedenfalls bis zum Zugang des Registrierungscodes für das besondere
elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch per Fax oder Post Klage erheben, da für sie bis zu diesem Moment der elektronische
Übermittlungsweg noch nicht zur Verfügung stand. Auf den Zeitpunkt der Versendung der Registrierungscodes durch die Bundessteuerberaterkammer
hatten sie keinen Einfluss. Solange noch kein Gerichtsverfahren geschwebt hat, waren sie auch nicht verpflichtet, sich um
Zugang per „fast lane” zu bemühen (gegen ).
2. Ab dem Zugang des Registrierungscodes bestand für Steuerberater die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, und
zwar unabhängig davon, ob die Freischaltung dann tatsächlich erfolgt ist. Denn Steuerberaterinnen und Steuerberater hatten
grundsätzlich die Obliegenheit, für die technischen Voraussetzungen rechtzeitig zu sorgen.
3. Im Streitfall: Gemäß § 52d FGO unwirksame Klageerhebung, wenn die Steuerberaterin ihren Registrierungscode bereits im Januar
2023 erhalten, sich infolge beruflicher Überlastung aber nicht um die Einrichtung des beSt gekümmert und noch im Mai 2023
eine Klage lediglich per Fax sowie Briefpost beim Finanzgericht eingereicht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAJ-48537
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