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BFH Urteil v. - VIII R 81/87 BStBl 1992 II S. 147

Gesetze: FGO § 139 Abs. 4

Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen bei Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren

Leitsatz

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beigeladene durch seinen Prozeßbevollmächtigten nicht nur die Zurückweisung der Revision beantragt, sondern auch erklärt, daß er auf mündliche Verhandlung verzichte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 147
BFH/NV 1992 S. 17 Nr. 3
JAAAA-93933

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