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Berufsrecht | Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers (BFH)
Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters beziehungsweise Wirtschaftsprüfers können dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten als derart hoch anzusehen ist, dass seine Hilfeleistung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters beurteilt werden kann. Das Finanzgericht darf im Rahmen seiner eigenen Überzeugungsbildung auch dann von einer Steuerstraftat ausgehen, wenn die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als ehemaliger Steuerberater einer GmbH wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für rückständige Umsatzsteuern dieser Gesellsc...