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Zur erforderlichen berufstypischen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die freiberufliche Einordnung der Einkünfteerzielung
Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 S. 756EStG zu beurteilen ist. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es auf die Rechtsprechung des BGH zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit danach nicht an (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 79 Abs. 2, § 91, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen ist zwar Voraussetzung für die Annahme freiberuflicher Einkünfte, so der BFH. Sie reiche allein jedoch nicht aus. Eine Tätigkeit sei nicht allein deswegen als freiberuflich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen, weil sie mit dem Berufsbild eines Katalogberufs nach den berufsrechtlichen Vorschriften ...