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Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft
(1) Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt grds. die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. (2) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. (3) Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zurechnen lassen (Bezug: § 16 Abs. 1 GrEStG).
(1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den E...