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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 09 | Doppelbesteuerung: Schließfach und Spind zur Aufbewahrung privater Gegenstände als Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zu bejahen, wenn einem Dienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Im Streitfall genügte ein Spind und ein Schließfach, die einem Flugzeugingenieur in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände zur Aufbewahrung privater Gegenstände dienten.

Eine Erwähnung wert ist auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung im Dienstleistungsbereich. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit DBA von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, wo ein Mandant steuerpflichtig ist.

Im Streitfall wartete ein Ingenieur, der selbständig als Subunternehmer tätig war, Flugzeuge in einem Hangar auf dem Gelände eines Flughafens. Ihm standen dort ein Schließfach und ein Umkleidespind zur Verfügung. Diese benutzte er nicht, um sein Werkzeug darin aufzubewahren. Zwar war es möglich, die Werkzeugkiste im Hangar zu belassen, davon machte der Flugzeugingenieur jedoch aus Sicherheitsgründen keinen Gebra...