Nießbrauch an einem Grundstück als Wirtschaftsgut; Abschreibung für ein Wohn- und Bürogebäude
Leitsatz
1. Ein an einem Grundstück – hier im Wege des Vermächtnisses – erlangtes Nießbrauchsrecht, das nicht in das Grundbuch eingetragen
worden ist, erlischt, wenn der Nießbrauchsberechtigte Eigentum bzw. Miteigentum an dem Grundstück erwirbt.
2. Wenn der ursprünglich Nießbrauchsberechtigte eine Grundstückshälfte käuflich erwirbt, ist auch der Wert des hälftigen
Nießbrauchs als Anschaffungskosten zu erfassen, weil der Erwerber ein Wirtschaftsgut mit Geldwert, nämlich sein hälftiges
Nießbrauchsrecht, hingibt, um die unbelastete Grundstückshälfte zu erwerben.
3. Bei der Ermittlung des Werts von Nießbrauchsrechten an Grundstücken ist von den Einnahmen aus VuV auszugehen und sodann
sind die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen, wie etwa Schuldzinsen, in Abzug zu bringen.
4. Ob der AfA eine die gesetzlich vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer zu Grunde gelegt
werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.
5. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und nachzuweisen.
6. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2096 Nr. 37 BB 2023 S. 2098 Nr. 37 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 6 ErbBstg 2024 S. 81 Nr. 4 ErbStB 2023 S. 353 Nr. 12 PAAAJ-48106
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