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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 536/21

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1; KStG § 14 Abs. 5

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft bei tatsächlicher Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt

Leitsatz

Das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags "während seiner gesamten Geltungsdauer" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) ist auch dann erfüllt, wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bzw. ab einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr für (mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt wird.

Fundstelle(n):
BAAAJ-48102

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