BVerwG Beschluss v. - 9 B 13/23, 9 B 13/23 (9 C 5/23)

Revisionszulassung; Grundsatzrevision zur Klärung der Frage, ob eine Anfechtungsklage gegen einen Abwassergebührenbescheid mit einer Leistungsklage auf Rückzahlung der Gebühr verbunden werden darf

Gesetze: § 113 Abs 1 S 2 VwGO, § 113 Abs 4 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 20 B 21.1676 Urteilvorgehend VG Ansbach Az: AN 1 K 19.00221 Urteil

Gründe

1Die Revision ist im beantragten Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geben, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO es gestattet, den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht festgesetzter und bezahlter (landesrechtlicher) Abwassergebühren unmittelbar mit der Leistungsklage zu verfolgen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch zuvor durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) festgesetzt wird.

2Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Wertfestsetzung nach der bezifferten Geldleistung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erscheint nicht angemessen, da die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht Streitgegenstand ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:240823B9B13.23.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-48042