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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.09.2023

Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BFH)

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der Fassung des Streitjahres 2018 ist die Umsatzsteuer "für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" mit 10,7 % festzusetzen, wenn es sich nicht um Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG handelt. Die Vorsteuer ist in diesem Fall ebenfalls auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festzusetzen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.). Somit gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass keine Zahllast für den steuerpflichtigen Land- und Forstwirt entsteht.

Sachverhalt: Streitig ist, ob inländische Umsätze einer ausländischen Landwirtin der D...

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