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BGH 21.08.2023 NotZ (Brfg) 4/22, NWB 36/2023 S. 2469

Notariat | Keine Altersdiskriminierung von Notaren

Die Altersgrenze für Notare ist mit dem Recht der EU vereinbar. Das Amt des Notars erlischt mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (vgl. § 47 Nr. 2, § 48a BNotO).

Anmerkung:

Die Altersgrenze soll den Generationenwechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verjüngen, so der BGH. Sie sei zur Erreichung dieses Ziels nach wie vor erforderlich. Aus dem für den Zeitraum 2020–2022 eingeholten Gutachten der Bundesnotarkammer zur Anzahl der bestehenden und ausgeschriebenen Stellen und der eingegangenen Bewerbungen sowie zur Verteilung der Notare in Altersgruppen ergebe sich, dass im hauptberuflichen Notariat bundesweit ein erheblicher Bewerberüberhang herrsche. Lediglich in den Oberlandesgerichtsbezirken, in denen Rechtsanwälte als Notare im Nebenberuf tätig seien, bestehe teilw...