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RENO Nr. 9 vom Seite 6

Das Hinweisgeberschutzgesetz

Professor Dr. Peter Pulte

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat am in Kraft. Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden.

Allgemeines

Das HinSchG verbietet jegliche Benachteiligung gegenüber den hinweisgebenden und sonstiger von einer Meldung betroffenen Personen. Außerdem soll eine Meldung für Hinweisgebende durch die Einrichtung interner Meldestellen möglichst einfach gemacht werden. Darüber hinaus werden Unternehmen verpflichtet, eingehende Meldungen zu untersuchen, die Missstände zu beheben und im Kontakt mit der hinweisgebenden Person zu bleiben.

Alle Beschäftigungsgeber müssen sich an die Regelungen des Hinweisgeberschutzes halten und dürfen Hinweisgebern keine Nachteile verschaffen. Unterschieden wird in der Pflicht zur Errichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle.

Hinweisgeber

Der Personenkreis, der nach dem HinSchG geschützt ist, umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (= hinweisgebende Personen). Dies sind insbesondere Beschäftigte, aber auch bereits ausgeschiedene Bes...

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