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FG Köln | One-Stop-Shop bei festen Niederlassungen von Organgesellschaften im EU-Ausland
Die Antragstellerin (in Deutschland ansässig) nahm am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) teil. Ihre Registrierung zum OSS umfasste sie selbst als Organträgerin sowie einige ihrer Organgesellschaften (ebenfalls in Deutschland ansässig). Einige der Organgesellschaften unterhielten umsatzsteuerliche Betriebsstätten (feste Niederlassungen) in anderen EU-Mitgliedstaaten. Aus § 18j Abs. 1 Satz 4 UStG ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine Teilnahme am OSS dem Unternehmer nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und für alle [i]Kein Ausschluss der Meldung über den One-Stop-Shop für den gesamten Organkreis in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wenn in Fällen des § 18j Abs. 1 Satz 4 UStG lediglich eine Organgesellschaft dort über eine feste Niederlassung verfügt von dieser Vorschrift erfassten Umsätze möglich ist. Dies gilt hinsichtlich sonstiger Leistungen an näher bestimmte Empfänger jedoch nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Bereits vor Inkrafttreten der OS...