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Arbeitnehmer- und Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA Schweiz
Grundsätzlich wird im zwischenstaatlichen Verhältnis zur Schweiz das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dem Staat zugewiesen, in dem der Erwerbstätige seine Arbeit ausübt (Art. 15 DBA Schweiz). Etwas anderes gilt nach Art. 15a DBA Schweiz für sog. Grenzgänger. In diesen Fällen erhält der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht an dessen Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen. Dem Tätigkeitsstaat verbleibt ein Quellenbesteuerungsrecht von maximal 4,5 %.
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I. Definition des Grenzgängers
Als Grenzgänger gelten gem. Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz jene unselbständig Erwerbstätigen, die regelmäßig nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz im Inland zurückkehren. Eine regelmäßige Rückkehr wird jedenfalls dann verneint, wenn der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen an seinem Arbeitsort verbleibt (Nichtrückkehrtage). Dieses Kriterium haben der BFH sowie das FG Baden-Württemberg jüngst konkretisiert.
II. Aktuelle Rechtsprechung
Für die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr i. S. des Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz kommt es nicht darauf an, an wie vielen Tagen ein Steuerpflichtiger zu seinem Arbeitsort...