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BFH Urteil v. - III B 10/91 BStBl 1991 II S. 846

Gesetze: FGO § 138

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch bei Unzulässigkeit der Beschwerde wirksam für erledigt erklärt werden; Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen

Leitsatz

1. Auch das Verfahren über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann durch übereinstimmende beiderseitige Erledigungserklärungen wirksam für erledigt erklärt werden, wenn es nur um die Erledigung des Beschwerdeverfahrens geht.

2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens sind dann in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da das unzulässige Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 846
BFH/NV 1991 S. 74 Nr. 12
EAAAA-93845

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