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SteuerStud Nr. 11 vom Seite 683

Lohnsteuer: Haftung nach § 42d EStG – Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonto (Mannheimer Modell)

Dr. Matthias Gehm

NWB LAAAJ-46360

Leitsätze

Arbeitslohn (hier: eine Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an , BStBl 2019 II S. 496 NWB JAAAG-85050 und v. - VI R 39/17, BFH/NV 2020 S. 85 NWB GAAAH-37569).

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin hatte im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen zwecks Personalabbaus mit vier ihrer Mitarbeiter im Jahr 2012 die Leistung einer freiwilligen Abfindung bei Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin vereinbart. Dieser Anspruch sollte mit Zugang der Kündigung oder mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags entstehen und mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.

Bei der Klägerin bestand seit 2010 ein Langzeitkonto für die Arbeitnehmer, in das diese z. B. die Entgeltumwandlung von Urlaubs- und Brückentagen oder Überstunden einbringen konnten (Wertgutha...