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NWB Nr. 36 vom Seite 2499

Besondere Gestaltungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ein Überblick und eine Warnung vor der Gestaltung von Spezialimmobilien als Wohnungseigentum

Johannes Hofele

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entstand nach dem Zweiten Weltkrieg, um die damalige Wohnungsnot zu lindern. Das Gesetz schuf mit dem Wohnungseigentum, dem Wohnungserbbaurecht und dem Dauerwohnrecht drei neue Rechtsinstitute. Die Idee war es, möglichst vielen Menschen das Wohnen im eigenen Eigentum zu ermöglichen. Bald kamen aber Gestaltungen hinzu, die das Wohnungseigentum für Kapitalanlagemodelle nutzten. Aktuell steht das Thema Energiewende an, was ebenfalls zu Überlegungen führt, im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) „mehr“ zu machen, als nur zu wohnen, und insbesondere die GdWE als Vehikel für „unternehmerische“ Zwecke zu nutzen. Trotz der Reform und der Rechtsfähigkeit der GdWE ist der Kerngedanke des Gesetzes unverändert immer noch das Wohnen. Dass im Rahmen des Teileigentums (einzelne) Einheiten seit jeher auch unternehmerisch genutzt werden können, ändert nichts an diesem Befund.

I. Die GdWE als Vermieterin von Gemeinschaftseigentum

[i]Unproblematische GestaltungRelativ unproblematisch und auch von der Konzeption des WEG gedeckt ist der Fall, dass die GdWE einzelne Teile des Gemeinschaftseigentums an Wohnungseigentümer oder Dritte ...