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OLG Brandenburg 01.08.2023 7 W 36/23, NWB 35/2023 S. 2404

HR | Änderung des Gesellschaftsvertrags der GmbH in Gründung

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der GmbH in Gründung mit nur einer Gesellschafterin vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister muss durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden, wenn infolge der gewählten Verfahrensweise, den Gesellschaftsvertrag durch Beschluss zu ändern, ein höherer Geschäftswert anzusetzen war, der höhere Gebühren auslöste.

Anmerkung:

Die Gestaltung der Satzungsänderung durch Vereinbarung führt auch nicht in der Gesamtschau zu höheren Gebühren, weil der Notar zunächst den Eintragungsantrag (hier: Erklärung, dass der Unternehmensgegenstand „Finanzberatung“ gestrichen werden soll) beim Register kostenpflichtig zurücknehmen muss. Vielmehr ist die Nachreichung der Änderung zulässig, bezogen auf die angemeldete Gesellschaft.