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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer Testamentsvollstreckerin
(1) Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab. (2) Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß. (3) Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen. (4) Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel (Bezug: § 6, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG; § 2100, § 2139 BGB; § 34 Abs. 3, § 35, § 69 Satz 1 AO; § 48 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1, Abs. 3 FGO; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
(1) Während zivilrechtlich nach §§ 2100, 2139 BGB der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Berücksichtigung der Beschränkun...BStBl 2022 II S. 387BStBl 2022 II S. 518