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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 272

Steuergestaltung nach dem Todesfall durch postmortale Gestaltungen

Überblick anhand von Beispielen

Dr. Katrin Dorn und Dr. Thomas Stein

Nach dem Erbfall sind nur wenige Maßnahmen denkbar, mit denen die Erbschaftsteuer „optimiert“ werden kann. Zu diesen postmortalen Gestaltungsmaßnahmen gehören insbesondere die Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsansprüchen sowie die Vereinbarung von Abfindungen für die Nichtgeltendmachung dieser Ansprüche. Ansonsten gilt, dass die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung vor allem die Zeit vor dem Erbfall betrifft und bereits dann umfassende Regelungen getroffen und Planungen umgesetzt werden sollten.

Kernaussagen
  • Nach dem Erbfall sind nur wenige Maßnahmen für eine Erbschaftsteueroptimierung denkbar. Im Grundsatz sollte dieses Ziel bereits durch geeignete Maßnahmen zu Lebzeiten erreicht werden.

  • Ziele dieser Gestaltungen sind insbesondere die Verteilung des Vermögens auf mehrere Personen, insbesondere auch die Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge der §§ 16, 17 ErbStG, der Steuersatzschwellen des § 19 ErbStG und die Vermeidung der mehrfachen (unentgeltlichen) Übertragung des Vermögens innerhalb eines kürzeren Zeitraums.

  • Eine Möglichkeit der Steuergestaltung zur Optimierung der Erbschaftsteuer nach dem Tod des Erblassers ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Dabei kann ggf. auch der Zeitpunkt der Steuerentstehung gezielt beeinflusst werden.

  • Auch kann die Zahlung von Abfindungen für die Nichtgeltendmachung der Ansprüche eine Gestaltung sein.

  • Daneben kann die Steuer auch durch die Ausschlagung der Erbschaft und/oder (Nicht-)Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen optimiert werden.

I. Zielsetzung postmortaler Gestaltungen – Beispiel

Ziel von postmortalen Gestaltungen ist die Optimierung der Erbschaftsteuer nach dem Todesfall. In der Regel zielen diese Gestaltungen auf die Verteilung des Vermögens des Erblassers auf mehrere Personen ab, wodurch zugleich die Erbschaftsteuer für Erwerbe von Todes wegen gemindert werden kann. Typischerweise können durch die Verteilung des Vermögens auf mehrere Personen (weitere) persönliche Freibeträge i. S. der §§ 16, 17 ErbStG ausgeschöpft oder der Steuersatz optimiert werden. Zugleich wird dadurch ggf. eine mehrfache (unentgeltliche) Übertragung von Vermögen bspw. durch einen Generationssprung vermieden.