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LSG Bayern Urteil v. - L 8 SO 81/22

Leitsatz

Leitsatz:

1. Kein Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ohne Leistungsbewilligung im Grundverhältnis

2. Mangels schuldrechtsähnlicher Leistungsbeziehung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Leistungsstörungsrechts des BGB auf Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
CAAAJ-47186

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