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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 331/18

Leitsatz

Leitsatz:

§ 14 Abs 1 S 4 SGB IX (a.F.) verbietet der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs 2a Nr 1 SGB VI vorliegen, weil im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung zum Träger der Rentenversicherung nach § 11 Abs 1 Nrn 1 und 2 und § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblichen umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden.

Fundstelle(n):
IAAAJ-47184

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