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Gewerbesteuer und Betriebsausgabenabzug
§ 4 Abs. 5b EStG bestimmt Folgendes: „Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.“ Der Gesetzeswortlaut „keine Betriebsausgaben“ könnte den Schluss zulassen, dass die Gewerbesteuer keine betrieblich veranlasste Ausgabe ist und eine Privatentnahme mit Folgewirkung z. B. auf den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG begründet werden könnte.