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BBK Nr. 17 vom Seite 781

Rückstellung für Altersfreizeit und Neues bei den Urlaubsrückstellungen

Auswirkungen der neueren Rechtsprechung

Rüdiger Happe

Das FG Köln hat zur Bildung einer Rückstellung für Altersfreizeit eine interessante Entscheidung getroffen. Im folgenden Beitrag werden diese Entscheidung sowie die Auswirkungen von weiteren Entscheidungen, insbesondere des BAG, auf Urlaubsrückstellungen besprochen.

I. Überblick

Die Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen ist ein diffiziles Thema.

[i]Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis Ein Arbeitsverhältnis gilt als sog. Dauerschuldverhältnis, das nicht auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, sondern sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Damit gehören Arbeitsverhältnisse zu den schwebenden Geschäften, die als gegenseitige Geschäfte definiert werden, die noch von keiner Seite erfüllt sind.

Grundsätzlich gilt hierbei, dass die Forderung auf die Leistung des Geschäftspartners der Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung gleichwertig gegenübersteht. Derartige Forderungen und Verpflichtungen sind von der Bilanzierung ausgenommen, da sie sich ausgewogen gegenüberstehen.

[i]Handelsrechtlich = Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Nur in Fällen, in denen am Bilanzstichtag bereits feststeht, dass sich Leistung und Gegenleistung nicht ausgleichen, darf die Differenz aus beiden Beträgen als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 HGB bilanziell abgebildet werden. Der Ausweis des Saldos von Forderung und Verpflichtung stellt eine gesetzliche Ausnahme zum Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) dar.

Hinweis:

Steuerlich untersagt § 5 Abs. 4a EStG jedoch den Ausweis einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz.S. 782

[i]Verbindlichkeitsrückstellung auch steuerlich zu berücksichtigenAnders liegt jedoch der Fall, wenn der Unternehmer am Bilanzstichtag bereits in Erfüllungsrückstand geraten ist, weil z. B. der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat, der Arbeitgeber aber seine Gegenleistung noch nicht. In diesem Fall liegt eine Verbindlichkeitsrückstellung vor, die auch steuerlich zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen liegen z. B. bei einem Urlaubsanspruch vor, soweit dieser zum Bilanzstichtag für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bereits entstanden ist, aber noch nicht gewährt wurde.