Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Insolvenzverfahren | Durchsetzungssperre bei persönlicher Haftung des Gesellschafters
Soweit den Gesellschafter eine persönliche Haftung für die vertraglich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft, kann der Vertragspartner diese Ansprüche im Fall der Insolvenz der Gesellschaft nicht durchsetzen (vgl. § 93 InsO). Die Vorschrift bewirkt, dass die persönliche Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt, wenn der Gesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich für die Erfüllung des Vertrags einzustehen hat.
Im Streitfall hatte die Gesellschafterin bei Abschluss eines Leasingvertrags zurechenbar den Rechtsschein gesetzt, sie selbst sei als Einzelunternehmerin alleinige Inhaberin des Unternehmens. Insoweit greife die...