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FISG: Auswirkungen auf die Prüfungsqualität und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Erfahrungen und Einschätzungen aus der Praxis
Parallel zur Aufarbeitung des Wirecard-Vorfalls wurde das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) entwickelt, welches am in Kraft trat. Es dient dazu, das durch den Wirecard-Skandal gesunkene Vertrauen der Bürger in den deutschen Finanzmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken. Das FISG befasst sich insbesondere mit der Rolle des Abschlussprüfers und wird daher von der Presse als „kleine Reform der Abschlussprüfung“ bezeichnet. Die Wirksamkeit der Inhalte wird kontrovers wahrgenommen, dabei wird vor allem die Prüfungsqualität der Abschlussprüfer sukzessiv als Referenzpunkt angeführt.
Der Beitrag beschäftigt sich damit, wie wirksam die Maßnahmen des FISG von den Betroffenen der Praxis, Wirtschaftsprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. § 316a Satz 2 HGB, tatsächlich wahrgenommen werden. Nachfolgend wird bei der Bewertung ein Fokus zum einen auf die Einflüsse der Qualität der Prüfung und zum anderen auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gelegt. Dabei soll Erkenntnis darüber gewonnen werden, ob diese beiden Zielgrößen tatsächlich durch das FISG gesteigert werden können.
Philipps, Berufsrechtliche Neuregelungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, WP Praxis 8/2021 S. 251, NWB EAAAH-84110
Die Ergebnisse der hier durchgeführten Untersuchung lassen deutlich erkennen, dass die betroffenen Wirtschaftsprüfer die Wirksamkeit des FISG hinsichtlich der Veränderungen auf die Qualität und die Unabhängigkeit aufgrund der eingeschränkten Innovation der Instrumente hinterfragen.
Einzelne positive Effekte hinsichtlich der Verschärfung der Haftungsbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Haftung, werden angenommen. Dagegen verhindert jedoch die aus den Maßnahmen resultierende Marktkonzentration eine positive Qualitätsentwicklung aufgrund des Wettbewerbsdrucks.
Da die Abänderungen bereits bestehender Regulierungen jedoch nicht besonders stark zu sein scheinen, lässt das FISG in der Gesamtbetrachtung keine wesentlichen Veränderungen im Hinblick auf die Abschlussprüfung erwarten, wodurch weder die Qualität noch die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer beeinträchtigt bzw. gefördert wird.
I. Hintergrund
Der Wirecard-Skandal gilt als Auslöser für den „Aktionsplan Wirecard.“ Der Wirecard AG und ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Markus Braun wird Bilanzfälschung und Marktmanipulation vorgeworfen. Insgesamt sollen ca. 1,9 Mrd. € Bankguthaben auf Treuhandkonten erfunden worden sein. Dies zeigt die Notwendigkeit eines besseren Schutzes gegen Finanzbetrug auf. Das FISG soll die Bilanzkontrolle stärken, die Abschlussprüfung weiter regulieren und sowohl die Strukturen der Aufsicht als auch die Berechtigungen der BaFin verbessern, um so Verlässlichkeit und Transparenz von Finanzinformationen zu erhöhen.
Das FISG hat dabei die Erhöhung der Prüfungsqualität zum Ziel, indem Abschlussprüfer zukünftig noch stärker auf Effektivität und Effizienz ausgerichtete Maßnahmen zu ergreifen haben. Bei der Definition der Prüfungsqualität wird in der S. 252Literatur auf die fachlichen Kompetenzen des Prüfers, um Verstöße zu entdecken, sowie auf die unabhängige Berichterstattung verwiesen. Es besteht jedoch keine universelle oder gesetzliche Definition. Sie ist subjektiv, wodurch unterschiedliche Adressatenkreise verschiedene Merkmale mit der Qualität verbinden.
Die zweite relevante Zielgröße des FISG ist der Grundsatz der Unabhängigkeit, welche das Fundament für ein glaubwürdiges Prüfungsurteil bildet. Bei der Urteilsbildung müssen die Abschlussprüfer „frei von jeglichen Einflüssen und damit von anderen Personen bzw. Institutionen unabhängig sowie unbefangen sein“. Gemäß der Legaldefinition des § 319 Abs. 2 HGB darf an einem Abschlussprüfer keine Besorgnis der Befangenheit bestehen. Besorgnisse können definitionsgemäß nach § 319 Abs. 2 HGB durch „Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art“ aufkommen.