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Kommentierte Nachricht BBK 17/2023 S. 763

Steuerrecht | Keine Kapitalertragsteuer bei Aufrechnung des GmbH-Gesellschafters

Rechnet der GmbH-Gesellschafter gegenüber der GmbH eine Forderung, die er unter Nennwert erworben hat, gegen eine Forderung der GmbH, die die GmbH gegen ihn hat, auf, führt dies beim GmbH-Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 EStG.

[i]GmbH ist bei Aufrechnung keine auszahlende StelleDie GmbH ist aber nicht zum Kapitalertragsteuereinbehalt nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG verpflichtet, da sie keine auszahlende Stelle i. S. von § 44 Abs. 1 Satz 4 EStG ist. Die GmbH hat nämlich die Forderung des GmbH-Gesellschafters weder verwahrt noch verwaltet und auch nicht deren Veräußerung durchgeführt.

Mangels Pflicht zum Kapitalertragsteuereinbehalt kann es auf Ebene des GmbH-Gesellschafters nicht zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 15 AO kommen, wenn er die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sich aus der Aufrechnung ergeben, nicht erklärt hat.

[i]Kläger hatte Forderung gegen seine GmbH unter Nennwert erworbenDer Kläge...