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Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei der Einbringung in eine GmbH
Anmerkungen zum
Nach dem ist das Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei steuerlicher Rückbeziehung in Einbringungsfällen auch dann anzuwenden, wenn eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Damit kann sich vor allem bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH eine Steuerfalle ergeben, wenn das eingebrachte Einzelunternehmen im Rückwirkungszeitraum Gewinne erwirtschaftet hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht mit etwaig erzielten Verlusten der GmbH im Restjahr, d. h. im Zeitraum nach der Eintragung der Einbringung im Handelsregister bis zum Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, verrechnet werden dürfen. Diese Steuerfalle wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nachfolgend dargestellt.
Was ist Inhalt der Regelungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 ff. UmwStG?
Was hat der entschieden?
Welche Steuerfalle kann sich daraus ergeben?
I. Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ff. UmwStG
1. Inhalt der Regelung
[i]Strahl, Ausschluss der Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum, NWB 28/2023 S. 1948, NWB ZAAAJ-43798 Früchtl, in: Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 2 Rz. 85, NWB OAAAH-89101 In § 2 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 UmwStG ist ein Verlustverrechnungsverbot normiert, wonach der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit
verrechenbaren Verlusten,
verbleibenden Verlustvorträgen,
nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und
einem Zinsvortag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers
nicht zulässig ist. Das Verlustverrechnungsverbot, das für Umwandlungen und Einbringungen gilt, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das maßgebende Register nach dem erfolgt, ist vor dem Hintergrund der Verlustnutzung vor allem bei der Verschmelzung einer Gewinn-Kapitalgesellschaft auf eine Verlust-Kapitalgesellschaft als Maßnahme gegen die „Monetarisierung von Verlusten“ eingeführt worden. Aufgrund des Verweises in § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG findet die Regelung aber auch bei der Einbringung eines Betriebs in eine GmbH unter Inanspruchnahme der steuerlichen Rückbeziehung nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG Anwendung.