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NWB Nr. 34 vom Seite 2381

Zahl der von Finanzämtern initiierten Kontenabrufverfahren steigt kontinuierlich

Ass. iur. Erika Simon

[i]Abfrage von KontogrundinformationenKreditinstitute sind verpflichtet, ein Dateisystem zu führen, in dem zu jedem Konto die Nummer des Kontos, der Vor- und Nachname sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie seit dem (s. § 93b Abs. 1a AO) zudem die Adresse und Steuer-ID zu speichern sind (vgl. § 24c Kreditwesengesetz). Dieses Dateisystem haben die Institute auch für Abrufe der Finanzbehörden S. 2382nach § 93 Abs. 7 AO zu führen (§ 93b Abs. 1 AO). Mit dem Kontenabrufverfahren können die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Grundinformationen zu jedem einzelnen Konto automatisiert abfragen. Anhand der genannten Daten lässt sich überprüfen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken unterhält. Die Durchführung des Kontoabrufverfahrens erfolgt technisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für andere staatlich legitimierte Behörden und eben auch für die Finanzämter (vgl. § 93b Abs. 2 AO). Da die Kreditinstitute die Stammdaten in einer separaten Datenbank speichern, kann der Abruf der Daten ohne Kenntnis des Kreditinstituts erfolgen (BZSt, www.bzst.de, Kontoabrufverfahren).

[i]Zulässige Fälle des Kontenabrufs§ 93 Abs. 7 AO nennt abschließend die Fälle, in denen der Kontenabruf für Besteuerungszwecke zugelassen i...