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Steuersatz bei Blut- und Gewebetransporten
In dem vorliegenden Sachverhalt geht es um die Frage, ob die durch den Kläger durchgeführten Blut- und Gewebetransporte tatsächlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen oder nicht. Grundsätzlich unterliegen die Leistungen von Zweckbetrieben gemeinnütziger Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Allerdings ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn die Leistungen nicht im Rahmen eines Zweckbetriebes erfolgen oder nicht in erste Linie zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen.
I. Leitsätze (amtlich)
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt bei Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs voraus, dass auch die Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift vorliegen.
Der Änderung des Anhangs III Nr. 15 der MwStSystRL durch die Richtlinie (EU) 2022/542 vom (ABlEU Nr. L 107, Seite 1) kommt – als unionsrechtliche Grundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG – keine Rückwirkung auf Umsätze vor ihrem Inkrafttreten zu.
II. Sachverhalt
Der Kläger, ein eingetragener Verein, führte Transporte von Blut und Gewebe in den Jahren 2014 bis 2016 durch. Gemäß seiner Satzung verfolgt der Kläger diverse gemeinnützige Zwecke. Dazu gehören unter anderem der Transport von verletzten, kranken und behinderten Menschen mit vereinseigenen Fahrzeugen, die Pflege ...