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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 25 | Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung durch Elternteil gilt nicht als Eigennutzung

Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist nach einem Urteil des FG Düsseldorf zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und Dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. Nutzen letztere die ihnen unentgeltlich überlassene Wohnung, handele es sich um keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die zur Steuerfreiheit führen kann. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren gekauft und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Ein Veräußerungsgewinn bleibt dann bekanntlich steuerfrei.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine Immobilie einem unterhaltsberechtigten Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Die unentgeltliche Überlassung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige stellt hingegen nach der Auffassung der Finanzverwaltung kein...