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Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. erfasst
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2022 - 6 K 1917/20
[i]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2022 - 6 K 1917/20, NWB DAAAJ-40888 Die Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist umstritten. Während die Finanzverwaltung stets die Rechtsauffassung vertritt, dass Wechselkursverluste aus Fremdwährungsdarlehen, die im Zeitpunkt der Rückzahlung entstehen, zu den Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG i. d. F. vor dem KöMoG gehören und folglich bei der Einkommensermittlung außerbilanziell hinzuzurechnen sind, sind diese nach der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur nicht als Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG, sondern als abzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen. Trotz der hohen praktischen Relevanz, die diese Thematik – noch als Gegenstand von zahlreichen Betriebsprüfungen oder Einspruchsverfahren – hat, sind Zweifelsfragen im Bereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt. Vor diesem Hintergrund kommt aktuellen finanzgerichtlichen Entscheidungen zu § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. besondere Bedeutung zu.
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg fallen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 realisierte Fremdwährungsverluste einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften entgegen dem Wortlaut nicht in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. und sind daher steuerlich voll abzugsfähig. Die Norm sei insoweit teleologisch zu reduzieren. Das Urteil ist zur Revision beim BFH anhängig (Az. I R 11/23).
Das aktuelle Urteil des sechsten Senats erging im Widerspruch zum vorangegangenen Urteil des dritten Senats des , NWB YAAAH-66490, welches ebenfalls beim BFH (Az. I R 41/20) anhängig ist. Nun besteht die Aussicht, dass sich der BFH demnächst mit dieser in vielen Betriebsprüfungsfällen wichtigen Frage befassen und hoffentlich die mit Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. verbundenen Unklarheiten beseitigen wird.
Das FG-Urteil stärkt dabei die Position der betroffenen Unternehmen, bei denen bis zum Veranlagungszeitraum 2021 Fremdwährungsverluste wegen § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. durch die Finanzverwaltung versagt werden.S. 675